von: Rechtsreferendarin Ilona Dück

 

Nicht alle CBD-Produkte, die auf dem Markt erhältlich sind, können auch straffrei erworben werden. Wo die Unterschiede liegen und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

 

Was ist CBD?

Cannabidiol (CBD) ist eines der natürlich erscheinenden Cannabinoide, die in Cannabispflanzen vorkommen. Als Reinstoff kommt CBD keine berauschende Wirkung zu.

 

Unterfällt CBD dem Betäubungsmittelgesetz?

Cannabis als solches, sowie Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Gattung Cannabis gehören, unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). CBD ist in den Anlagen des BtMG nicht aufgeführt und unterliegt daher nicht den Regelungen.

 

Sind CBD-Produkte verkehrsfähig?

Damit CBD-Produkte verkehrsfähig sind, müssen die Voraussetzungen des BtMG eingehalten werden. In Bezug auf Cannabis sieht dieses einen Ausnahmetatbestand vor.

Danach ist der Anbau von EU-zertifiziertem Nutzhanf erlaubt, dessen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2% nicht übersteigt, und der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2021 klargestellt, dass ein gewerblicher Zweck beim Endabnehmer nicht vorliegen muss. Vielmehr genügt es für das Merkmal des Ausnahmetatbestands, dass lediglich einer der Teilnehmer am Verkehrsgeschäft im Rahmen einer grundsätzlich erlaubten eigenverantwortlichen, wirtschaftlichen Betätigung, ein Produkt an einen Endabnehmer abgibt.

Wann genau ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorliegen soll, ist nicht ausdrücklich definiert. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021 in Bezug auf Hanftee heißt es dazu:

 

„(…) dass zwar nicht beim bestimmungsgemäßen Genuss des – ausschließlich aus Cannabispflanzenteilen bestehenden – Tees als Aufgussgetränk, wohl aber beim Verzehr eines unter Verwendung des Tees hergestellten Gebäcks („Brownie“) ein Cannabisrausch zu erzeugen sei. Demgegenüber könne durch Rauchen des Tees nur bei einem überaus raschen Konsum großer Mengen ein Rausch hervorgerufen werden, was wegen der damit einhergehenden hohen Rauch- und Kohlenmonoxidproduktion nur ein sehr erfahrener Raucher „überstehe“. Damit sind die Möglichkeit eines Missbrauchs zu Rauschzwecken belegt (…)“.

 

Demnach dürfen unbearbeitete oder lediglich bearbeitete Pflanzenteile nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Davon ausgenommen sind jedoch Zubereitungen mit verarbeitetem Nutzhanf, auch wenn noch geringe aus den Pflanzenteilen stammende THC-Restgehalte enthalten sein sollten.

  • Nicht abgegeben werden dürfen zum Beispiel getrocknete oder zerkleinerte Pflanzenmaterialien
  • Abgegeben werden dürfen beispielsweise Extrakte und Öle

 

 

Mögliche Rechtsfolgen für Händler:innen/ Verkäufer:innen

Sollten nicht verkehrsfähige CBD-Produkte an Endverbraucher:innen abgegeben worden sein, machen sich die entsprechenden Händler:innen/ Verkäufer:innen des illegalen Handels (ggf. durch Vermittlung) mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG strafbar. Zu beachten ist dabei, dass ein unter Umständen gewerbsmäßiges Handeln straferschwerend wirkt.

Diesbezüglich wurde durch den Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass Händler:innen/ Verkäufer:innen für eine solche Strafbarkeit auch vorsätzlich in Bezug auf einen möglichen Missbrauch der CBD-Produkte durch Endverbraucher:innen gehandelt haben müssten.

 

Mögliche Rechtsfolgen für Endverbraucher:innen

Sollten Endverbraucher:innen nicht verkehrsfähige CBD-Produkte erworben haben, so kommt diesbezüglich eine Strafbarkeit wegen des Erwerbs und des Besitzes von Betäubungsmitteln nach dem BtMG in Betracht.

Die Drogenstrafrechtler:innen von H/T Defensio unter Leitung von Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht stehen Ihnen bundesweit beim strafrechtlichen Vorwurf im Kontext von CBD zur Seite. Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin.