In einem Beschluss vom 12.09.2018 – 5 StR 400/18hat der BGH auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Cottbus im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 95 Fällen, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte in Mengen von einem bis 200 Gramm Crystal und besaß am 06.04.17 neben zum Handel vorgesehenen Betäubungsmitteln eine aus Drogengeschäften stammende Pistole mit passender Munition. Laut BGH erweist sich die Beweiswürdigung jedoch als nicht tragfähig und in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Insbesondere führen folgende Erwägungen zur Aufhebung des Urteils:

Das Landgericht war davon überzeugt, dass sämtliche bei dem Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel zum Handeltreiben bestimmt waren. Dabei hätte es jedoch einer Erläuterung bedurft, als der Angeklagte seit vielen Jahren Crystal konsumiert und zur Finanzierung seines Drogenkonsums handelte. Weitere, zum Eigenverbrauch geeignete Substanzen wurden nicht gefunden. Das Landgericht hätte laut BGH gegebenenfalls die für den Eigenkonsum bestimmte Menge schätzen müssen – auch wenn der Angeklagte diesbezüglich schwieg.

Zudem hätte das Landgericht prüfen müssen, inwieweit einzelne Verkaufsmengen aus einem hierfür vorgesehenen Vorrat stammten, nachdem Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Angeklagte sich nicht vor jedem einzelnen Verkauf die entsprechende Menge erst beschafft hatte. Soweit er etwa einem Käufer kleinere Crystalmengen überließ, entnahm er diese jeweils einer unter dem Wohnzimmertisch aufbewahrten Tüte mit einem größeren Vorrat.

Der BGH wies zudem für die neue Verhandlung darauf hin, dass für den Fall, dass ein Käufer die auf Kommission erworbenen Betäubungsmittel jeweils persönlich bezahlt hat, wenn er die nächste Lieferung vereinbarte, das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat zu bewerten sein wird. Damit zitiert der BGH seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung zur Tateinheit durch Verbindung von Umsatzgeschäften (NJW 2018, 2905). Das Gericht greift in seinem aktuellen Beschluss eine Entscheidung aus dem vorigen Jahr auf, dass ein Aufsuchen eines Lieferanten, das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dient, die beiden Umsatzgeschäfte als natürliche Handlung zu einer einheitlichen Tat verbindet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der BGH in diesem Fall mehrfach seine bisherige Rechtsprechung bezüglich einiger Besonderheiten im Betäubungsmittelstrafrecht bestätigt. Die Besonderheit der sogenannten „Bewertungseinheiten“ des Handeltreibens im Betäubungsmittelstrafrecht und die entsprechende Sonderdogmatik wurden bereits in einem Blogbeitrag dargestellt. Insofern fügt sich auch die aktuelle Entscheidung in die Rechtsprechungshistorie ein.

Bezüglich des Verhältnisses des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch muss festgehalten werden, dass für den Fall, dass aus einer Gesamtmenge von Betäubungsmitteln von vornherein ein Teil für den Eigenverbrauch bestimmt war, sich die rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen zu richten hat. Das Erfordernis der Schätzung – wie es der BGH im vorliegenden Fall aufgreift – ist unter Beachtung des Zweifelssatzes notwendig, wenn das Verhältnis, welcher Teil für einen späteren Verkauf bestimmt war, nicht aufzuklären ist.

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl