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Betäubungsmittelstrafrecht
Drogenarten und Drogenmengen
Hier sehen Sie eine Übersicht zu den verschiedensten Drogenarten. Wenn eine nicht geringe Menge vorliegt droht nicht nur bei Handeltreiben sondern auch beim Besitz sowie der Herstellung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren. Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
Bei Unterschreitung der nicht geringen Menge droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, wenn keine anderen qualifizierenden Umstände für eine höhere Strafe wie etwa eine Bande oder eine Waffe hinzukommen.
Das Gesetz unterscheidet also – dies gilt grundsätzlich für jedes Betäubungsmittel nach dem BtMG – drei Mengen:
Geringe Menge
- Auch der Besitz zum Eigenkonsum einer geringen Menge ist entgegen eines Irrglaubens grundsätzlich strafbar. Mit entsprechender Argumentation können wir diese Verfahren aber auch bei erdrückender Beweislage zur Einstellung bringen.
Normale Menge
- Die normale Menge meint die Menge oberhalb der geringen und unterhalb der nicht geringen Menge. Für den Laien eine merkwürdige Unterscheidung. Unabhängig von der Tathandlung ist der Strafrahmen beim Besitz als auch beim Handeltreiben in diesem Mengenbereich zwischen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren abgesteckt. Beim Handeltreiben wird aber häufig Gewerbsmäßigkeit bejaht. Dann liegt die Mindeststrafe schon bei einem Jahr.
Nicht geringe Menge
- Bei der nicht geringen Menge ist sowohl die Herstellung, der Anbau, der Besitz und das Handeltreiben jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren belegt. Geldstrafe ist ausgeschlossen. Kommen weitere qualifizierende Umstände hinzu, erhöht sich das Mindestmaß auf 5 Jahre (z.B. Handeltreiben + Bande + nicht geringe Menge, § 30 a Abs. 1).
Nicht geringe Menge im Überblick (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe):
Droge | Nicht geringe Menge | Konsumeinheit |
---|---|---|
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | 30 |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid | 250 |
Canabisprodukte | 7,5 g Tetrahydrochlorid | 500 |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase | 200 |
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE) | 30 g Base | 250 |
Chrystal Meth (Metamphetamin) | 5 g Base oder 10 g Base (streitig) | 200 |
LSD | 6 mg bzw. 300 LSD-Trips | 120 |
Nicht geringe Menge im Überblick (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe):
Nicht geringe Menge: 1,5 g Heroinhydrochlorid
Konsumeinheit: 30
Nicht geringe Menge: 5 g Kokainhydrochlorid
Konsumeinheit: 250
Nicht geringe Menge: 7,5 g Tetrahydrochlorid
Konsumeinheit: 500
Nicht geringe Menge: 10 g Amphetaminbase
Konsumeinheit: 200
Nicht geringe Menge: 30 g Base
Konsumeinheit: 250
Nicht geringe Menge: 5 g Base oder 10 g Base (streitig)
Konsumeinheit: 200
Nicht geringe Menge: 6 mg bzw. 300 LSD-Trips
Konsumeinheit: 120
Sie haben noch Fragen zum Thema Drogenarten und Drogenmengen?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen Gesprächstermin an unseren Standorten in Hamburg, Kiel, Lübeck, Hannover, Lüneburg, Bremen, Osnabrück und Dortmund.
Auch eine telefonische Erstberatung, insbesondere, wenn Sie nicht in Norddeutschland leben, ist möglich. Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.
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