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Betäubungsmittelstrafrecht

Dealen: Drogenverkauf, Drogeneinfuhr und Handeltreiben

Einführen, Ausführen, vor allem Verkaufen aber auch sonstiges Abgeben von Drogen sowie das Verschaffen von Drogen ist auch ohne Handeltreiben strafbar.

Es drohen bereits ohne Handeltreiben nach § 29 BtMG Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

 

Der schwerste Vorwurf ist das Handeltreiben

Der Vorwurf Handeltreiben ist schneller erfüllt als sich die meisten vorstellen können. Auch der Kleindealer, der lediglich zur Finanzierung seines Eigenkonsums verkauft, macht sich strafbar wegen Handeltreiben. Das gleiche gilt für den Dealer, der keine Gewinne einfährt.

Fachanwalt für Strafrecht Albrecht:

„Wenn ein Dealer hochgeht und eine Hausdurchsuchung stattfindet, bricht eine Welt zusammen. Es drohen hohe Strafen. Technisches Gerät und oft Aufzuchtsanlagen und Pflanzen werden beschlagnahmt. Die „berufliche“ Existenz wird auf einen Schlag zerstört. Sprechen Sie nicht mit der Polizei! Sie können damit nur verlieren! Die Polizei ist Ihr Gegner, wenn Sie bei Ihnen durchsucht! Erhalten Sie alle Verteidigungschancen, indem Sie Schweigen. Das darf nicht gegen Sie gewertet werden. Wir werden alles tun, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen; im besten Fall eine Gerichtsverhandlung abzuwenden.“

Was ist Handeltreiben mit Drogen?

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des Handeltreibens „weitest‟ oder jedenfalls „weit‟ auszulegen. Er ist demnach breit gespannt und reicht von einfachen, rein tatsächlichen Handlungen bis zu komplizierten Transaktionen.

Eine unumstrittene, eindeutige Definition existiert nach wie vor nicht. Vielfach wird der Tatbestand, der mit anderen Handlungen wie Einfuhr und Ausfuhr oder Herstellung von Drogen zusammen fallen kann, als uferlos bezeichnet.

Regelmäßig versteht man unter Handeltreiben eine (meist gewerbliche) Tätigkeit, die die (möglichst gewinnbringende) Vermittlung, die absatzorientierte Beschaffung oder den Absatz von Drogen zum Gegenstand hat. Tatsächliche Gewinne sind nicht erforderlich. Eigennützigkeit, was vielfach von Staatsanwaltschaften und Gerichten übersehen wird, hingegen schon.

Der Bundesgerichtshof bejaht Handeltreiben schon, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten BtM in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer eintritt. Ein erfolgreiches Geschäft sei nicht erforderlich.

Das klassische Dealen von Drogen, sei es auch nur im privaten, kleinen Umfeld unterfällt dem Tatbestand des Handeltreibens.

Welche Strafe kann auf mich zukommen bei Handeltreiben mit Drogen?

Pauschal lässt sich nicht sagen, welche Strafe im Fall der Verurteilung droht. Dies hängt von unzähligen Vielzahl von Faktoren ab. Vor allem die Drogenart (weiche oder harte Droge), die Drogenmenge, die Anzahl der nachweisbaren Taten, Vorstrafen aber auch Vieles mehr sind relevant.

Geld oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre (§ 29 BtMG):

  • Im einfachsten Fall, unterhalb der nicht geringen Menge, droht bei Handeltreiben Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 und 29 a BtMG):

  • Sobald „Gewerbsmäßigkeit“ vorliegt, liegt das Mindestmaß bei Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG. Dies auch unterhalb der Grenze der nicht geringen Menge
  • Bei einer nicht geringen Menge ist Geldstrafe grundsätzlich ausgeschlossen. Es handelt sich um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Zu den Grenzwerten der Mengen siehe hier.
  • Der gewinnbringende Verkauf von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren unterfällt der Tatbestandsalternative der Abgabe nach 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: Freiheitsstrafe  von 1 bis 15 Jahren. Auf Ebene des Tatbestandes ist dann sogar die Menge nicht relevant.

Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren (§ 30 BtMG):

  • Bandenmäßiges (mit 2 mindestens 2 weiteren Personen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 301 Nr. 1 BtMG)
  • Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren nach 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
  • Abgabe von Betäubungsmitteln mit leichtfertiger Todesverursachung (§ 301 Nr. 3 BtMG

Mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren liegen beim Handeltreiben in Form des  §30a BtMG vor. Dieser setzt voraus: Bande oder Waffe.

Das bandenmäßige Handeltreiben und das bewaffnete Handeltreiben (ein Elektroschocker neben den Drogen kann schon ausreichen) von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sind gem. § 30a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bedroht. Dieser Strafandrohung unterliegt auch, wer gilt als Person über 21 Jahre Personen unter 18 Jahren dazu bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben.

Eine Bewährung gibt es nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Das bedeutet im Falle der Verurteilung wegen § 30 a BtMG normalerweise Knast. Bisher konnten wir jedoch häufig mit entsprechenden Aufwand minder schwerer Fälle durchsetzen, so dass eine Strafe unter 2 Jahren auf Bewährung doch noch erreicht werden konnte. Dies ist vielfach ein echter Kampf gegen Staatsanwaltschaft.

Was kann ein spezialisierter Drogenstrafverteidiger tun?

Viele Anwälte, auch im Strafrecht, tun nach Akteneinsicht nichts und warten ab. Kann man so machen. Man kann es aber auch viel besser machen. Wir studieren die Ermittlungsakte akribisch und suchen immer nach dem Weg, der Ihnen eine Gerichtsverhandlung erspart. In umfangreichen Anträgen begründen wir, weshalb das Verfahren einzustellen ist.

Gerade beim Vorwurf des Handeltreibens mit Drogen hat die Staatsanwaltschaft oft nur schwache Indizien und will dennoch anklagen. In vielen Fällen können wir das mit gut begründeten Antragsschriften verhindern.

Auch nach Anklageerhebung haben wir im Drogenstrafrecht durch sogenannte Nichteröffnungsanträge bereits Gerichtsverhandlungen zum Vorwurf des Handeltreibens mit harten Drogen verhindert.

Unsere Anträge bezeichnen wir gerne als „Waffen gegen Indizien“. Aber auch bei erdrückender Beweislage verteidigen wir Sie engagiert in der Hauptverhandlung und kämpfen für Ihre Freiheit!

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Wir kämpfen für unsere Mandanten. Wir wollen gewinnen. Das bedeutet im Drogenstrafrecht bei schwacher Beweislage Frontalangriff auf die gesammelten Indizien der Polizei. Die Staatsanwaltschaft musste in vielen Fällen trotz guter Indizien auf unseren Antrag hin einstellen. Bei erdrückender Beweislage verhandeln wir mit dem Ziel das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Der Erhalt Ihrer Freiheit und damit Ihrer Zukunft ist oberstes Gebot!

Wenn Sie nur einen netten Anwalt wollen, der auf dem Weg zur Verurteilung Händchen hält, sind wir die Falschen.
 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf Drogenverkauf, Drogeneinfuhr und Handeltreiben?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.