Tipps Drogenstrafrecht
Kosten und Pflichtverteidigung im Drogenstrafrecht
Fachanwalt für Strafecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht
„Faire und von Beginn an transparente Kosten gehören bei uns zu den unverhandelbaren Maximen! Dafür stehen wir mit unseren Namen.“
Bereits in einem unverbindlichen Erstgespräch, sagen wir Ihnen welche Kosten im Fall der Mandatierung auf Sie zukommen.
Im Ermittlungsverfahren arbeiten wir mit Pauschalen, die alles abdecken: Von der Akteneinsicht bis zum akribischen Aktenstudium bis zum Einstellungsantrag, weiteren Anträgen bei Nachermittlungen und mündlichen Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft. Selbstverständlich stimmen wir dabei die Verteidigungsstrategie individuell mit Ihnen ab.
Die Kostenpauschale hängt vom zu erwartenden Umfang ab. Ratenzahlung kann gewährt werden. Wir finden gemeinsam eine faire Lösung!
Ist eine Gerichtsverhandlung unvermeidbar können wir ebenfalls mit Pauschalen oder nach Stundensätzen abrechnen.
Gibt es Pflichtverteidigung im Drogenstrafrecht?
Ja gibt es. Pflichtverteidigung hat allerdings zunächst nichts mit Ihrem Geldbeutel zu tun. Das Gesetz spricht von „notwendiger Verteidigung“. Das sind Fälle in denen der Vorwurf so schwer wiegt, dass das Gesetz zwingend einen Anwalt vorschreibt (§ 140 StPO). Dabei ist es völlig egal ob Sie Hartz IV beziehen oder Multimillionär sind.
Wenn Sie sich dann selbst keinen Anwalt suchen macht dies Gericht für Sie (sog. „reiner Pflichtverteidiger“).
ACHTUNG:
Überlassen Sie die Auswahl des Anwalts nie dem Gericht! Gerichte neigen dazu, besonders bequeme Anwälte, die keine Fachkompetenz haben und nur das Urteil begleiten, auszuwählen.
Wenn Sie mit der Anklageschrift aufgefordert werden, einen Anwalt zu benennen, wählen Sie diesen selbst aus. Dieser kann dann einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger (sog. Wahlpflichtverteidiger) stellen oder schlicht Ihr Wahlverteidiger sein. Der Anwaltszwang bei bestimmten Vorwürfen (§ 140 StPO) ist in beiden Fällen erfüllt.
Findet eine Beiordnung als (Wahl-)pflichtverteidiger statt, kann dieser die Pflichtverteidigergebühren beim Staat abrechnen. Ob Sie ein zusätzliches an den Anwalt zahlen müssen, hängt vom Einzelfall ab.
Gerne prüfen wir Ihren Fall und sagen Ihnen, ob
- ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt
- ob wir allein die Pflichtverteidigergebühren beim Staat abrechnen oder ein zusätzliches Honorar anfällt
Im Drogenstrafrecht liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (grundsätzliche Möglichkeit der Pflichtverteidigung) insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Untersuchungshaft
- Anklage wegen Handeltreiben mit Drogen in nicht geringer Menge
- in der Regel Anklage wegen Handeltreiben mit Drogen auch unterhalb der nicht geringen Menge
- Anklage wegen Besitz von Drogen in nicht geringer Menge
- Anklage wegen Herstellung von Drogen in nicht geringer Menge
- Anklage wegen Abgabe von Drogen in nicht geringer Menge
- Anklage wegen Abgabe von Drogen unter 18 Jahren
- Anklage wegen allen Qualifikationen der Drogendelikte (Bande, Waffe, etc.)
Sie haben noch Fragen zu Kosten und Pflichtverteidigung im Drogenstrafrecht?
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.
Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.