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Tipps Drogenstrafrecht

Expertise im Drogenstrafrecht – Wie ein Strafverteidiger helfen kann

Die Chancen der Strafverteidigung bei Betäubungsmittelstrafsachen sind so vielfältig wie die Fallgestaltungen in diesem Bereich. Dank unserer Jahre langen Erfahrung und Expertise im Drogenstrafrecht können wir nach Akteneinsicht genau über Chancen und Risiken aufklären und werden gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue, individuelle Verteidigungsstrategie festlegen:

 

Gerichtsverhandlung verhindern durch Einstellungsanträge („Freispruch im Ermittlungsverfahren“)

Wenn Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren nach Erhalt der polizeilichen Vorladung mandatieren ist unser obererstes Ziel nach Akteneinsicht alles dafür zu tun, eine Gerichtsverhandlung zu verhindern. Dafür gibt es im Drogenstrafrecht im Wesentlichen zwei Wege:

Verteidigungsziel: Gerichtsverhandlung abwenden

  • Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)
  • Einstellung wegen Geringe der Schuld (§ 31 a BtMG, § 153 StPO)

Einstellung mangels Tatverdacht („Freispruch im Ermittlungsverfahren“)

In vielen Fällen können wir auch bei schweren Vorwürfen (z.B. harte Drogen und Handeltreiben) mit gut begründeten Anträgen die Einstellung mangels  Tatverdacht erwirken, so dass es erst gar nicht zu einer Anklage kommt. Wir arbeiten akribisch die Ermittlungsakte durch und können vielfach die angeblichen Indizien und Beweise der Polizei erschüttern. Belastende Zeugenaussagen lassen sich oft angreifen. Ausgewertete Whats-App-Chats lassen verschiedene Interpretationen zu. Wirkstoffgutachten sind nicht immer zutreffend.

Wenn es einen Weg zur Einstellung mangels Tatverdacht gibt, werden wir diesen beschreiten. Es geht darum eine Druckschwelle bei der Staatsanwaltschaft aufzubauen, damit diese keine Anklage erhebt.

Einstellung wegen Geringe der Schuld

Bei Ersttätern und geringen Mengen kann häufig mit entsprechender Argumentation, auch wenn die Beweislage klar ist, eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Neben den allgemeinen Einstellungsnormen (§ 153 Einstellung wegen Geringe der Schuld nach § 153 StPO und Einstellung gegen Auflage gemäß § 153 a StPO)  gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht die zusätzliche Einstellungsmöglichkeit nach § 31 a BtMG, wenn die Menge an Betäubungsmitteln eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Zu Art und Menge von Drogen siehe hier.

Auch hier sind Argumentation, Fachkenntnisse im Drogenstrafrecht und Fingerspitzengefühl gefragt um alle Verteidigungschancen zu nutzen.

Vor Gericht: Verteidigung auf Freispruch oder milde Strafe

Lässt sich eine Gerichtsverhandlung nicht vermeiden, kämpfen wir für Sie vor Gericht für das bestmögliche Ergebnis. Je nach Vorgabe und Aktenlage kann es zum Beispiel um nachfolgende Verteidigungsziele gehen:

Denkbare Ziele vor Gericht im Drogenstrafrecht:

  • Freispruch
  • Einstellung wegen Geringe der Schuld
  • Einstellung gegen Auflage
  • Geldstrafe bis maximal 90 Tagessätze (keine Eintragung im Führungszeugnis)
  • Erhalt der Freiheit (Bewährung)

Wir kämpfen absolut parteiisch und hartnäckig für das bestmögliche Ergebnis

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Drogenstrafrecht wissen wir genau, wann der Frontalangriff auf alle Beweismittel der richtige Weg ist und wann im Rahmen konsensualer Gespräche mit Gericht und Staatsanwaltschaft verhandelt werden muss.

Es gibt Fälle, in denen es sinnvoll ist sich auf eine Verständigung mit dem Gericht (§ 257c StPO) einzulassen. Im Rahmen eines solchen Deals ist aber ein im Betäubungsmittelstrafrecht versierter Verteidiger unerlässlich. Nur dann können Sie beurteilen, ob das Angebot des Gerichts annehmbar ist und dieses ins Verhältnis zu anderen Verteidigungsmöglichkeiten setzen.

Expertise in Betäubungsmittelstrafsachen

Als Laie ist es schwer zu erkennen, ob ein Anwalt der passende Ansprechpartner für Ihren Fall ist und ob er über die gewünschte Qualifikation verfügt.

Worauf sollten Sie achten?

» Schwerpunkt und Erfahrung im Drogenstrafrecht

Drogenstrafrecht ist eine Spezialmaterie. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es ebenfalls spezialisierte Drogenderzernate. Nur wer entsprechende Erfahrung und Fachexpertise hat kann im Drogenstrafrecht auf Augenhöhe oder überlegen gegenüber der Justiz auftreten. Der Anwalt muss die Mengengrenzen beherrschen, genau wissen, was noch straflose Vorbereitung im Drogengeschäft ist, wie man Indizien angreift und wie ein Wirkstoffgutachten hinterfragt werden kann. Die umfangreiche Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht muss beherrscht werden. Die Strafverteidiger Dr. Hennig und Albrecht haben beide einen besonderen Schwerpunkt in drogenstrafrechtlichen Verfahren. Zu Ihrem Portfolio gehören große Plantagenverfahren, Rauschgiftküchen, Verfahren zum internationalen Drogenhandel aber auch unzählige kleine und mittlere BtM-Verfahren. Insbesondere Rechtsanwalt Albrecht hat das Betäubungsmittelstrafrecht zu seinem Hauptschwerpunkt gemacht.

» Sonderqualifikationen

Weitere Qualitätskriterien eines exzellenten Strafverteidigers können sein

  • Promotion
  • Prädikatsexamen
  • strafrechtliche Publikationen
  • strafrechtliche Lehraufträge
  • Fachanwaltsausbildung

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist seit 2010 Dozent für das gesamte Strafrecht, Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen und hat beide Staatexamina mit Prädikat, das zweite Staatsexamen als Landesbester im Bezirk Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein abgeschlossen. Auch Fachanwalt für Strafrecht Albrecht hat den Fachanwaltskurs Strafrecht erfolgreich absolviert und ist Strafrechtsdozent und Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Leuphana-Universität.

» Hartnäckigkeit, Verschwiegenheit und absolut parteiische Interessenvertretung

Im Drogenstrafrecht kann nur ein Verteidiger Erfolg haben der den Strafverfolgungsbehörden selbstbewusst entgegen tritt. Akribisches Aktenstudium, Verschwiegenheit und hartnäckige, einseitige Verfolgung der Mandanteninteressen sind die Leitmaximen eines engagierten Strafverteidigers. Dies gilt insbesondere im Drogenstrafrecht, dass besonders hart durch die Justiz verfolgt wird. Nur wenn Sie den Eindruck haben, dass der von Ihnen gewählte Anwalt diese Eigenschaft verkörpert sollten Sie ihn beauftragen.

Wir stehen jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.

» Das Vertrauen muss stimmen

Bei allen Qualitätskriterien entscheidet letztlich doch das individuelle Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant. Ob dies besteht können Sie nur durch persönliches Kennenlernen in einem unverbindlichen Erstgespräch herausfinden:

Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger Albrecht:

„Gerne gebe ich Ihnen auch zu Ihrem Fall eine unverbindliche Ersteinschätzung und helfe Ihnen nach erfolgter Akteneinsicht, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Auf unsere Hartnäckigkeit, Verschwiegenheit und ehrliche Darlegung aller Chancen und Risiken können Sie sich verlassen. Wir kämpfen für Sie!“

 

Sie haben noch Fragen zu unserer Expertise im Drogenstrafrecht?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.