open menu

Tipps Drogenstrafrecht

Untersuchungshaft bei Drogenstraftat

Die Untersuchungshaft (genannt „U-Haft“) ist in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Sie kann angeordnet werden, wenn gegen einen Beschuldigten im Strafverfahren ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegt.

In aller Regel geht dem eine Festnahme durch die Polizei voraus. Die Anordnung darf nur durch einen Richter erfolgen, nachdem ihm der mutmaßliche Täter vorgeführt wurde. Die Untersuchungshaft ist das schärfste Mittel der Justiz, das sie gegen einen Beschuldigten im Strafprozess anwenden kann, auch wenn dieser bis zu einer eventuellen Verurteilung als unschuldig gilt. Insbesondere deshalb ist das rechtzeitige Einschalten eines engagierten Strafverteidigers unabdinglich.

 

Sollten Sie wegen einer Drogenstraftat verhaftet werden, leisten Sie bei Ihrer Festnahme keinen Widerstand. Kontaktieren Sie uns umgehend und machen Sie bis dahin keine Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Wir können für Sie Akteneinsicht beantragen und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwerfen. Wir werden alles tun, Sie so schnell wie möglich aus der U-Haft zu holen!

Dazu gehört insbesondere, Mittel gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zu ergreifen.

Gerade im Drogenstrafrecht, insbesondere bei größeren Plantagen, Untergrundlaboren oder dem Handel mit harten Drogen wie Heroin droht Untersuchungshaft.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Haftgrund

Der dringende Tatverdacht ist nach dem Anfangsverdacht und dem hinreichenden Tatverdacht die höchste Stufe des Tatverdachts. Er ist zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Hierfür sind bloße Vermutungen nicht ausreichend: Maßgebend ist das Ermittlungsergebnis, das sich entweder aus der Ermittlungsakte oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben kann.
 

Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss gemäß § 112 StPO mindestens einer der nachfolgend genannten Haftgründe vorliegen:

  • Der Beschuldigte ist flüchtig oder untergetaucht. Hiervon wird ausgegangen, wenn die derzeitige Wohnung verlassen wird, ohne in eine neue einzuziehen oder der mutmaßliche Täter sich ins Ausland absetzt. Der bloße kurzfristige Besuch der Familie im Ausland allein reicht indes nicht, um anzunehmen, der Beschuldigte sei auf der Flucht.
  • Es besteht Fluchtgefahr, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Auch die Fluchtgefahr darf vom Gericht nicht unterstellt werden, ohne dass die konkreten Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. In der Praxis geschieht dies aber oft; gerade wenn Drogen im Spiel sind. Für eine Fluchtgefahr sprechen zum Beispiel bisherige Fluchtversuche, das Fehlen sozialer Bindungen sowie Drogenabhängigkeit und Obdachlosigkeit. Außerdem gehen Gerichte bei einer besonders hohen Straferwartung oftmals vorschnell von einer Fluchtgefahr aus. Gegen eine Fluchtgefahr sprechen jedoch insbesondere enge soziale Bindungen und gesicherte Lebensverhältnisse.
  • Verdunkelungsgefahr: Der mutmaßliche Täter ist dringend verdächtig, Beweise zu fälschen oder zu vernichten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn versucht wird, potenzielle Zeugen zu beeinflussen. In diesem Falle spricht man von Verdunkelungsgefahr.
  • Wiederholungsgefahr: Der Beschuldigte ist einer schweren Straftat verdächtig und es besteht Wiederholungsgefahr.

Neben dem Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss beim Erlass eines Untersuchungshaftbefehls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dies ist der Fall, wenn die Untersuchungshaft für die Aufklärung der Tat und die ordnungsgemäße Abwicklung des Strafverfahrens unabdinglich ist. Hierfür reicht die bloße Schwere der vorgeworfenen Tat nicht aus.

Ursprünglich ließ das Gesetz im Falle schwerer Straftaten eine Anordnung zur Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund zu. Dass diese Regelung offenkundig dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegensteht, befand auch das Bundesverfassungsgericht. Sie ist daher verfassungskonform auszulegen, sodass für Beschuldigte schwerer Straftaten auch ein Haftgrund vorliegen muss. Die Voraussetzungen sind dann aber noch niedriger.

Verteidigungsmöglichkeiten zur Beendigung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist für den Beschuldigten unabhängig von seiner Schuld eine bedrückende und angsteinflößende Situation. Deshalb ist es wichtig, den Aufenthalt in Haft schnellstmöglich zu beenden. Auf der anderen Seite gilt es die Chancen für die spätere Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht vorschnell durch eine Aussage während der Haft zu verschlechtern. Nur ein erfahrener Strafverteidiger und Experte im Drogenstrafrecht kann gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie hierfür entwickeln. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten gegen die Untersuchungshaft vorzugehen:

Zum einen kann Ihr Strafverteidiger jederzeit einen Termin zur Haftprüfung beantragen. Hierbei entscheidet das zuständige Gericht nach einer Verhandlung über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Haft. In diesem Zuge hat der Beschuldigte – idealerweise gemeinsam mit einem versierten Strafverteidiger – die Möglichkeit, Argumente vorzubringen, die gegen einen Haftgrund oder dringenden Tatverdacht sprechen. Diese Form des Rechtsbehelfs ist in aller Regel kurzfristig, da die Verhandlung spätestens zwei Wochen nach Antragsstellung anzusetzen ist. Zudem kann eine Haftprüfung mehrmals beantragt werden.

Des Weiteren kann Haftbeschwerde eingelegt werden. Im Gegensatz zur Haftprüfung wird die Haftbeschwerde eingelegt, wenn der bestehende Haftbefehl an Rechtsmängeln leidet etwa unzureichend begründet ist. Hier wird ein Gericht höherer Instanz angerufen, um den Haftbefehl zu Fall zu bringen.

Im für den Tatverdächtigen besten Fall wird durch die Haftprüfung oder -beschwerde eine vollständige Aufhebung des Haftbefehls erwirkt. Sollte als Haftgrund Fluchtgefahr vorliegen, kann gemäß §116 StPO jedoch auch die Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen eine Option sein. Als Auflagen kommen beispielsweise Meldeauflagen oder die Stellung einer Kaution in Frage.

Nur eine exzellente Strafverteidigung garantiert die besten Chancen zur Beendigung der Untersuchungshaft.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht verfügen über umfassende Erfahrung bei der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und können gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zur Verhinderung oder Beendigung der Untersuchungshaft entwerfen.

Schneller Besuchstermin in den Untersuchungshaftanstalten Lüneburg, Hamburg, Neumünster, Lübeck, Hameln, Hannover

Mit Kanzleistandorten in Hamburg, Lüneburg, Kiel und Lübeck und Hannover können Sie mit uns auch sehr kurzfristig einen Besuchstermin in einer der oben genannten Untersuchungshaftanstalten vereinbaren.

In einem vertraulichen Gespräch können wir Ihnen sowohl eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall geben, als auch mögliche Wege zur Beendigung der Untersuchungshaft aufzeigen. Selbstverständlich besuchen wir Sie auch in den oben nicht genannten Haftanstalten.

In der Regel kann ein Termin in der U-Haft innerhalb von 48 Stunden oder schneller vereinbart werden! Gerne setzen Sie sich mit uns als Angehöriger eines Inhaftierten in Verbindung:

Wenn Sie verhaftet werden, liegen in aller Regel schwere Vorwürfe gegen Sie vor. Wir werden Sie – wie jeden unserer Mandanten – nicht verurteilen und absolut parteiisch vertreten.

Jede Chance auf Beendigung der Untersuchungshaft werden wir unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld nutzen.

Muss die Untersuchungshaft angerechnet werden?

Die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit muss im Falle der Verurteilung gemäß § 51 StGB angerechnet werden. Wird der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt, erfolgt eine Umrechnung nach festem Maßstab. Dies gilt auch, wenn mehrere Strafverfahren mindestens vorübergehend verbunden waren. In diesem Falle wird die Untersuchungshaft selbst dann angerechnet, wenn das Verfahren bezüglich der Tat, die zur Untersuchungshaft geführt hat, eingestellt wurde oder zum Freispruch geführt hat. Im Falle eines Freispruchs erfolgt eine finanzielle Entschädigung für die verbrachte Untersuchungshaft.

 

Sie haben noch Fragen zum Thema „Untersuchungshaft“ ?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.