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Betäubungsmittelstrafrecht

Drogenherstellung und Drogenanbau

Die Herstellung von Drogen und der Anbau von Drogen sind strafbar. In den Vorladungen heißt es beim Marihuanavorwurf oft „Cannabis und seine Zubereitungen“. Ein solcher Tatbestand existiert rechtlich überhaupt nicht. Dahinter kann sich der Vorwurf des Drogenbesitzes oder Drogenerwerbs, aber auch die Herstellung von Drogen, der Anbau oder der Drogenverkauf verbergen.

Je nach Fall, Menge und zahlreichen anderen Kriterien drohen Geldstrafen, aber auch langjährige Freiheitsstrafen.

 

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten, machen Sie unbedingt von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Dies wird Ihnen jeder gute Strafverteidiger sagen. Gerade im Drogenstrafrecht kann eine Aussage ohne die Akte zu kennen die Verteidigungschancen nur verschlechtern und nicht verbessern. Mit nur einem falschen Satz können Sie ungünstige Indizien schaffen, die die Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie verwendet.

 

Was ist Drogenherstellung?

Das Gesetz sagt: In § 2 Nr. 4 BtMG ist eine Definition des Herstellens enthalten. Danach umfasst das Herstellen das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln, also alle die Vorgänge, die dem Handeltreiben vorausgehen.

Achtung: Auch bei Beihilfe drohen empfindliche Freiheitsstrafen: Auch das Unterstützen des Anbaus oder Herstellens ist als Beihilfe strafbar, was vor allem für Erntehelfer oder Labormitarbeiter in der Rauschgiftküche relevant ist.

Zum Herstellen gehört zum Beispiel:

Gewinnen:

  • Abstreifen des aus der Cannabispflanze ausgetretenen Harzes,
  • die Ernte von Cannabisblüten und Cannabisfruchtständen
  • das Sammeln von Cocablättern
  • Abschaben des geronnenen Opiummilchsaftes nach Schnitt der reifen Mohnkapseln
  • Trocknen der Kopfblätter der Hanfpflanze
  • Sammeln von psilocybinhaltigen Pilzen (Magic Mushrooms)

Anfertigen:

  • alle Formen der chemischen Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel in Laboratorien oder Rauschgiftküchen (sog. „Untergrundlabore bekannt aus der Fernsehserie Breaking Bad)

Zubereiten:

  • Strecken von Betäubungsmitteln z. B. mit Zucker, Traubenzucker, Mehl, Coffein oder Paracetamol, um mit der größeren Stoffmenge einen höheren Kaufpreis zu erzielen
  • Lösen von Heroin in Ethanol, um es in Originalwhiskyflaschen zu schmuggeln,
  • Verfeinern, von marokkanischem Haschisch mit hochwertigem Libanon-Haschisch, um es durch die Aromaübertragung wertvoller zu machen.
  • Aufkochen von Mohnkapseln zu Opiumsuppe oder Tee

Reinigen:

  • Trocknen, Filtern
  • Herausfiltern von MDE aus Rückständen in Ecstasy Fässern
  • Trocknen von Rauschpflanzen oder Rauschpilzen, um durch den Flüssigkeitsentzug den Wirkstoffgehalt zu sichern.

Umwandeln:

  • Verwandlung des Rohopiums in Rauchopium (Chandu) durch Röst- und Fermentierungsprozesse
  • Verwandlung von des Rohopium in Morphinbase (Morphinhydrochlorid)
  • Filterung der Morphinbase in Heroin (Diacetylmorphin) durch Acetylierun
  • Erhitzung und Filterung oder des Cannabisharzes in Haschischöl

Bearbeiten und Verarbeiten:

  • Formen von Rohopium in Kugeln oder Brote
  • Stampfen von Cannabisharz oder Cocablätter
  • Pressen von Cannabisharz in Platten
  • Pressen von Tabletten mit einer Handtablettierpresse oder Tablettiermaschine

Was ist Anbau von Betäubungsmitteln?

Die Rechtsprechung sagt: Anbau ist das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat von Betäubungsmittelsamen sowie die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen zählt. Von der kleinen Pflanze zu Hause bis zur professionellen Plantage in einer Industriehalle ist alles strafbar.
 

Beispiele:

  • Einpflanzen einer Cannabispflanze oder eines Cocapflänzchens in einen Blumentopf
  • Samenkeimung in Erde, Hydrokulturen, Perliten, Steinwolle oder in feuchten Papiertüchern, in einer Keimschale bis zum Wurzelaustritt
  • Eintopfen, Bewässern, Düngen
  • Kreuzen von Betäubungsmittepflanzen
  • Schützen der Anbaufläche.

Welche Strafe droht bei Anbau und Herstellung von Drogen?

Im Falle der Verurteilung drohen bei entsprechendem Umfang oder harten Drogen langjährige Haftstrafen. Auch bei nur einem Pflänzchen kann eine empfindliche Geldstrafe drohen, die zu einer Eintragung im Führungszeugnis führen kann und immer zu einer Eintragung im Zentralregister.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

„Uns würde es nicht stören, wenn unsere Mitarbeiter Vorstrafen wegen Anbaus von Marihuana hätten, aber die meisten Arbeitgeber sind nicht so tolerant.“

 
Welche konkrete Strafe droht und vor allem ob eine solche nicht durch einen entsprechenden Antrag verhindert werden kann, prüfen wir umfassend nach Akteneinsicht. Wir setzen alles daran, das Verfahren zur Einstellung zu bringen und so eine Gerichtsverhandlung und eine Strafe zu verhindern.

Bei Vorladung sofort spezialisierten Rechtsanwalt einschalten

Wenn bei Ihnen durchsucht wird oder Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Herstellung, Zubereitung oder Anbau von Drogen erhalten, machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Eine Aussage zerstört Verteidigungschancen. Wir können noch am selben Tag den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie absagen.

Entlastungsmaterial können wir nach Akteneinsicht über Beweisanträge einführen. Wenn wir wissen, was die Ermittlungsbehörden in der Hand haben, können wir immer noch eine schriftliche Aussage präsentieren. Wir wollen das Indiziengebäude der Polizei zum Einsturz bringen. Mit gut begründeten Anträgen haben wir in der Vergangenheit auch bei schwersten Vorwürfen aus dem Drogenstrafrecht die Staatsanwaltschaft von einer Anklageerhebung abhalten können. Dann gibt es keine Gerichtsverhandlung. Ist eine solche unvermeidbar, kämpfen wir für Sie für das bestmögliche Ergebnis!

 

Sie haben noch Fragen zum Vorwurf Drogenherstellung und Drogenanbau?

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kanzlei im Drogenstrafrecht auf und vereinbaren sie jederzeit einen persönlichen und kostenlosen Gesprächstermin mit Fachanwalt für Strafrecht Albrecht oder einem Strafverteidiger Ihrer Wahl aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Da wir gerade im Ermittlungsverfahren bereits sehr häufig erfolgreich sind und allein durch schriftliche Anträge die Einstellung des Verfahrens erwirken können, verteidigen wir auch bundesweit im Drogenstrafverfahren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie die weiteren Rechtsanwälte im Verteidigerteam sind an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen zugelassen.