Nachdem sich bereits das Amtsgericht Bernau und Münster per Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Verfassungsgericht gewandt haben, zog nun das Amtsgericht Pasewalk nach. Aus Ansicht der zuständigen Richter verletze die Strafandrohung des Cannabisbesitzes – §§ 29 Abs. 1 Nr. 3, 29a und 31a BtMG – die Grundrechte. 

 

Einstellungspraxis verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Das Gericht beanstandete, der Gesetzgeber habe, obwohl vom Bundesverfassungsgericht bereits 1994 dazu aufgefordert (BVerfG 90, 145-226), keine verbindlichen Vorgaben für eine einheitliche Einstellungspraxis geschaffen. So zeige die momentane Praxis, dass die Einstellungsmöglichkeiten stark von den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes abhängig seien. Während Mecklenburg-Vorpommern keinerlei Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien hinsichtlich Einstellungsmöglichkeiten bei geringfügigen Cannabisbesitzes verabschiedet habe, läge die „Freigrenze“ je nach Bundesland zwischen 6 und 15 Gramm. Aufgrund einschneidender, intensiver Eingriffe, die bereits durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten entstehen könnten, seien bundeseinheitliche Lösungen unabdingbar. Die prozessuale Lösung der Einstellung nach § 31a BtMG, §§ 153, 153a StPO bzw. §§ 45, 47 JGG würde die Ungleichbehandlung auf Bundesebene nicht beseitigen.

 

Neue Erkenntnisse hinsichtlich des Gefährdungspotenzials des Cannabiskonsums

Anders als noch zu Zeiten des „kein Recht auf Rausch“-Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, würden neuere Studien eine weitaus geringere Gefährlichkeit des Cannabiskonsums belegen. Dadurch müsse geprüft werden, ob die Abwägungsentscheidung zwischen Prävention und Eingriffen in die persönlichen Rechte der Betroffenen, inklusive nachteiliger Auswirkungen einer Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten, diese Entscheidung noch rechtfertigen. 

Unverständlich bleibe nach Ansicht des Gerichts auch der Umstand, dass der Gesetzgeber, obwohl die UN-Suchtkommission 2020 Cannabis von der Lister der gefährlichen Drogen gestrichen habe, Cannabis neben Heroin und Kokain in der Anlage des § 1 Abs. 1 BtMG aufführe. Dies würde vor allem im Widerspruch zu Erklärungen der Bundesregierung stehen, Ziele und Grundsätze der internationalen Drogenpolitik zu unterstützen. Vielmehr müsse die Regierung dementsprechend aktuelle Entscheidungen und wissenschaftliche Forschungen zum Thema Cannabiskonsum berücksichtigen. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen Alkohol- und Cannabiskonsum seinen zudem nach den neusten Erkenntnissen nicht mehr aufrechtzuerhalten, sodass eine unterschiedliche Behandlung beider Drogen „grob willkürlich“ sei.

Damit schloss sich das Amtsgericht Pasewalk den Ausführungen des mittlerweile medial bekannten Jugendrichters Müller vom AG Bernau an. Wann sich das Bundesverfassungsgericht mit den Vorlagen beschäftigen wird, ist unklar.