von: Rechtsreferendarin Treumann

 

Ist der Verkauf von Hanftblütentee legal oder macht man sich dadurch strafbar? Mit dieser Frage hat sich Anfang des Jahres der Bundesgerichtshof beschäftigt (Urt. v. 24.03.2021, Az. 6 StR 240/209). 

 

Worum geht es?

Die Angeklagten betrieben gemeinsam Ladenlokale, in denen sie Cannabispflanzteile als Hanfblütentee verkauften. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie deshalb im Januar 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Haftstrafen auf Bewährung.  

 

Urteil Landgericht

Das Landgericht bewertete den Tee als Betäubungsmittel gemäß Anlage I zu § 1 Abs 1 BTMG. Nach Anlage Ib ist der Wirkstoff Cannabis von dem Verbot ausgenommen, wenn  

  • das Cannabis aus dem Anbau von Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammt  
  • oder sein Gehalt an THC den Wert von 0,2 % nicht übersteigt und das Inverkehrbringen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen 

Bei den Cannabispflanzenteilen der Angeklagten handelte es sich zwar um zertifiziertes Saatgut aus der EU, das LG hatte jedoch angenommen, dass der gewerbliche Zweck auch beim Endabnehmer, also auch bei den Käufern des Tees von den Angeklagten vorliegen müsse. Da es sich bei diesen jedoch um Konsumenten handelte, sei kein gewerblicher Zweck gegeben.  

Das Landgericht sah also keine strafbefreiende Ausnahme: 

Bundesgerichtshof:

Der BGH hob das Urteil auf und stellte klar, dass der gewerbliche Zweck nicht beim Endabnehmer vorliegen muss. Es geht vielmehr darum, dass ein Missbrauch von Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Einen solchen Ausschluss sah aber auch der Bundesgerichtshof in diesem Fall nicht, da man mit dem Tee Gebäck („Hanf-Brownie“) herstellen kann und dieses berauschend wirkt. Der Bundesgerichtshof hob daher nur die konkreten Strafen auf stellte aber fest, dass eine Strafbarkeit § 29 Abs. 1 Satz 1 BTMG erfüllt ist.  

 

Fazit

Der Verkauf von Hanftee an Endabnehmer zum Konsum kann daher erlaubt sein, wenn ein Missbrauch des Cannabisprodukts zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Strafbarkeitsrisiken drohen aber immer, zumal die Frage kontrovers in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird.